Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der IKO Marketing GmbH, Heerstr. 2, 39517 Mahlwinkel (nachfolgend „IKM“), gelten für alle Verträge über Leistungen aus den Bereichen Marketing, Content-Produktion, Video- und Fotoproduktion, Social-Media-Betreuung, Projektmanagement sowie sonstige Kommunikations- und Werbedienstleistungen, die IKM mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“) schließt.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, IKM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn IKM die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote von IKM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von IKM oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Angaben in Angeboten, Kostenvoraschlägen und Leistungsbeschreibungen zu Umfang, Terminen und Preisen sind Schätzwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
(3) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und können zu einer Anpassung von Preis und Zeitplan führen. IKM ist berechtigt, für Mehraufwand, der durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung entsteht, zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abzurechnen.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. IKM erbringt die vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, IKM rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten und Freigaben zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die auf mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von IKM. IKM ist berechtigt, den damit verbundenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(3) Stellt IKM fest, dass bereitgestelltes Material Rechte Dritter verletzt oder anderweitig rechtlich bedenklich ist, ist IKM berechtigt, die weitere Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen.
(4) Etwaige Korrekturschleifen sind nur im vereinbarten Umfang im Preis enthalten. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Bei Projekten mit einem Netto-Auftragsvolumen ab 500,00 Euro ist IKM berechtigt, eine Anzahlung von 50 % des Netto-Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Zahlungsverzug ist IKM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen sowie eine Pauschale für Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro je Mahnung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Laufende Leistungen auf Stundenbasis werden monatlich abgerechnet. IKM übermittelt dem Auftraggeber auf Verlangen eine Tätigkeitsrübersicht.
(6) Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder von IKM schriftlich anerkannten Forderungen zulässig.
§ 5 Fremdleistungen, Beschaffung und Drucksachen
(1) IKM ist berechtigt, zur Auftragserfüllung Dritte zu beauftragen (z. B. Druckereien, Fotografen, Illustratoren, Texter, Übersetzer, Werbeagenturen oder sonstige Dienstleister). Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz von Subunternehmern mit Auftragserteilung zu.
(2) Beauftragt IKM im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers Dritte mit der Herstellung oder Lieferung von Drucksachen, Werbemitteln, Merchandising-Artikeln oder sonstigen Sachmitteln (nachfolgend zusammenfassend „Drucksachen“), und erfolgt die Abrechnung dieser Fremdleistungen über IKM, so ist IKM berechtigt, auf den von dem Drittanbieter berechneten Nettobetrag einen Koordinations- und Bearbeitungsaufschlag von 5 % zu erheben. Dieser Aufschlag wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Aufschlag gemäß Abs. 2 deckt den administrativen und koordinativen Mehraufwand ab, der IKM durch die Beschaffung, Prüfung, Freigabekommunikation und Abwicklung der Drittleistung entsteht. Er ist kein Entgelt für eine eigenständige kreative Leistung.
(4) Kosten für Fremdleistungen werden stets zum Nettobetrag des Dritten zzgl. des Aufschlags gemäß Abs. 2 und der gesetzlichen Umsatzsteuer fakturiert. IKM legt dem Auftraggeber auf Verlangen die Originalrechnung des Drittanbieters vor.
(5) IKM haftet für Fremdleistungen nur im Rahmen der für Subunternehmer geltenden gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt IKM keine Gewähr für Qualität, Lieferzeit oder Fehlerfreiheit von Leistungen Dritter, es sei denn, IKM hat insoweit eine ausdrückliche schriftliche Garantie übernommen.
(6) Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen, die IKM zur Auftragserfüllung entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Reisekostenbasis ist der Firmensitz von IKM (Mahlwinkel). Die Erstattung setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung oder die ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber voraus.
§ 6 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) An den von IKM erstellten Werken (Texte, Konzepte, Designs, Foto-, Video- und Audioproduktionen sowie sonstige kreative Leistungen) entstehen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zugunsten von IKM bzw. der an der Erstellung beteiligten natürlichen Personen.
(2) IKM räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches oder – soweit ausdrücklich vereinbart – ausschließliches Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken ein, beschränkt auf den im Angebot oder Vertrag definierten Verwendungszweck, Zeitraum und räumlichen Geltungsbereich.
(3) Sollen weitergehende Nutzungsrechte (z. B. globale Nutzung, zeitlich unbegrenzte Lizenz, Übertragbarkeit auf Dritte) eingeräumt werden, ist dies gesondert zu vereinbaren und ggf. gesondert zu vergüten.
(4) Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Verwendung der Werke für nicht vereinbarte Zwecke bedärf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IKM.
(5) IKM ist berechtigt, die erbrachten Leistungen in seiner eigenen Außenkommunikation (Portfolio, Website, Social Media) als Referenz zu benennen und zu zeigen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht. Bei Projekten, die der Vertraulichkeit unterliegen, gilt Satz 1 nicht.
§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang schriftlich abzunehmen oder schriftlich begründete Mängelrügen zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(2) Geringfügige Mängel, die die Nutzbarkeit der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
§ 8 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) IKM leistet Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit der erbrachten Leistungen. Mängel sind IKM unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung des Mangels mitzuteilen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen hat IKM das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb einer angemessenen Frist. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber Minderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Rücktritt verlangen.
(3) Mängelansprlüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen längere Fristen vorschreiben.
(4) Für Werke Dritter (z. B. Drucksachen, Stockmaterial, Software), die IKM im Auftrag des Auftraggebers beschafft, gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Drittlieferanten.
§ 9 Haftung
(1) IKM haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IKM, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) bei leichter Fahrlässigkeit haftet IKM der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von IKM für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) IKM haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber fehlerhafte, unvollständige oder rechtswidrige Informationen, Materialien oder Briefings zur Verfügung gestellt hat.
(5) IKM übernimmt keine Gewähr dafür, dass erstellte Werbemittel, Kampagnen oder sonstige Kommunikationsmaßnahmen einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erzielen.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung einer Partei beruht, oder die der empfangenden Partei bereits vor der Weitergabe bekannt waren.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 11 Datenschutz
(1) IKM verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den anwendbaren nationalen Datenschutzgesetzen.
(2) Soweit IKM im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Retainer, laufende Betreuungsverträge) werden auf die im Einzelvertrag festgelegte Laufzeit geschlossen und verlängern sich – sofern im Einzelvertrag vorgesehen – automatisch, wenn sie nicht fristgerecht schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht abweichend vereinbart, drei Monate zum Quartalsende.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist und diesen trotz Mahnung nicht ausgleicht, oder wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird.
(4) Endet ein Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, ist IKM berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von IKM (Landgerichtsbezirk Stendal).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01.01.2026